AGB
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Campus Festival Konstanz gGmbH (nachfolgend auch „wir“, „uns“) regeln sowohl den Erwerb von Tickets von der Campus Festival Konstanz gGmbH (Teil I) als auch die Bedingungen, die für Veranstaltung gelten, die die Campus Festival Konstanz gGmbH allein oder zusammen mit anderen Veranstaltern als Veranstalter durchführt (Teil B). Ferner gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.
Teil I: Ticketerwerb / Einschluss von Reiseleistungen
Die Campus Festival Konstanz gGmbH vertreibt Tickets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Mit der Bestellung von Tickets beauftragt die Kundschaft uns mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand. Durch den Erwerb der Eintrittskarte kommen vertragliche Beziehungen im Hinblick auf den Veranstaltungsbesuch ausschließlich zwischen der Kundin / dem Kunden und uns als Veranstalter zustande. Für den Veranstaltungsbesuch gelten die Bedingungen gemäß Teil II dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beim Erwerb von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer etwaigen Ticketpartner Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung erworben wurde.
Sofern Tickets mit Beförderungsleistungen Dritter kombiniert werden, gelten für die Beförderungsleistungen die Geschäftsbedingungen der Dritten. Die Kundschaft wird gebeten, sich bezüglich der Beförderungsleistungen mit den Geschäftsbedingungen der Dritten vertraut zu machen. Etwaige Ansprüche bezüglich der Beförderungsleistungen, sind gegenüber den Dritten geltend zu machen.
Inhalt Teil I
1) Geltungsbereich
2) Vertragsabschluss, Stornierung
3) Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
4) Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular
5) Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf
6) Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
7) Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele
8) Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
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1) Geltungsbereich
Für sämtliche Verträge und erteilte Aufträge die Lieferung von Tickets betreffend gelten im Verhältnis zur Campus Festival Konstanz gGmbH ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2) Vertragsabschluss, Stornierung
(2.1) Das Angebot für einen Vertragsabschluss geht von der Kundschaft aus, sobald das Feld „Kaufen“ angeklickt worden ist. Erst mit Zustimmung und Übersendung der Transaktionsnummer durch die Campus Festival Konstanz gGmbH an die Kundschaft kommt ein Vertrag zwischen der Kundschaft und uns zustande. Hiervon abweichend kommt bei der Zahlart „Vorkasse“ der Vertrag mit der Übersendung der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Zahlung bei der Campus Festival Konstanz gGmbH zustande.
(2.2) Die Kundschaft hat ihre Sendung nach Erhalt umgehend auf Vollständigkeit zu prüfen. Reklamationen können nur bis 7 Tage nach Erhalt der Sendung angenommen werden.
(2.3) Die Campus Festival Konstanz gGmbH ist berechtigt, eine Bestellung der Kundschaft, für die bereits eine Transaktionsnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn die Kundschaft gegen von uns aufgestellte spezifische Bedingungen verstößt, auf die im Rahmen des Vorverkaufs hingewiesen wurde, oder diese zu umgehen versucht (z.B. Verstoß gegen Beschränkung der Ticketmenge pro Kundin / Kunde, Verstoß gegen die Urkundenbedingungen, insbesondere gegen Weiterveräußerungsverbote, Umgehungsversuch durch Anmeldung und Nutzung mehrerer Nutzerprofile etc.). Die Erklärung der Stornierung/des Rücktritts kann auch konkludent durch Gutschrift der gezahlten Beträge erfolgen.
(2.4) Auf das vorgenannte Rücktrittsrecht finden die §§346 ff. BGB unter Ausschluss von §350 BGB Anwendung.
(2.5) Im Falle von Absage, Abbruch, Verlegung, oder sonstiger Art der Nichtdurchführung einer Veranstaltung richten sich die Ansprüche der Kundin / des Kunden allein nach den unten stehenden Bedingungen, die für Veranstaltungen gelten (Teil II, 1.iv).
3) Preisbestandteile und Zahlungsmodalitäten
(3.1) Die gesamte Zahlungsabwicklung wird von unserem Partner Partner Tickets Connected GmbH abgewickelt. Die Zahlung ist je nach Veranstaltung und Bestellmodalität per Kreditkarte (Visa oder MasterCard), per Paypal-Transaktion, durch Vorkasse per Überweisung oder per Sofortüberweisung möglich. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten. Der Gesamtpreis der Bestellung inklusive aller Gebühren ist bei den Zahlarten Kreditkarte und Sofortüberweisung nach Vertragsabschluss sofort zur Zahlung fällig. Hiervon abweichend ist bei der Zahlart „Vorkasse“ der Gesamtpreis bis zu dem mitgeteilten Datum vollständig auf das von der Campus Festival Konstanz gGmbH benannte Konto zu überweisen. Die Zahlungsabwicklung für Visa und MasterCard erfolgt über Stripe GmbH. Paypal erfolgt direkt über das Campus Festival Paypal Konto. Bei Sofortüberweisungen erfolgt die Zahlungsabwicklung über die SOFORT GmbH.
(3.2) Im Falle einer Internetbestellung werden Service- und Versandkosten erhoben, die je nach Veranstaltung variieren können. Diese Gebühren werden der Kundschaft bei der Bestellung im Warenkorb angezeigt, darüber hinaus entstehen keine weiteren nicht ausgewiesenen Kosten.
4) Widerrufsrecht und Ticketverlust
(4.1). Der Kauf von Eintrittskarten über dieses Online-Angebot ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Fernabsatzvertrag. Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Bestellungen über dieses Online-Angebot sind nach Zuweisung und Übertragung einer Buchungsnummer bindend.
(4.2) Bei Verlust einer Erworbenen Eintrittskarte wird kein Ersatz geleistet.
(4.3) Im Übrigen gilt für Verträge mit VerbraucherInnen das Folgende:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht (ausgenommen Eintrittskarten/Tickets)
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Campus Festival Konstanz gGmbH, Bücklestr. 3-5, 78467 Konstanz, E-Mail: tickets@campusfestival-kn.de,
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir das Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist.
Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück an:
Campus Festival Konstanz gGmbH, Kundenservice, Bücklestr. 3-5, 78467 Konstanz
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*):
Bestellt am (*) / erhalten am (*):
Name des/der Verbrauchers/in:
Anschrift des/der Verbrauchers/in:
Unterschrift des/der Verbrauchers/in (nur bei Mitteilung auf Papier):
Datum:
___________________
(*) unzutreffendes streichen
Ende der Widerrufsbelehrung und des Muster-/Widerrufsformulars
Folgen des Widerrufs
Im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher*innen gilt das Folgende:
Die Campus Festival Konstanz gGmbH kann die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis die VerbraucherInnen den Nachweis erbracht hat, dass die Ware zurückgesandt worden ist, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
VerbraucherInnen haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem wir über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet wurden, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der / die VerbraucherIn die Ware vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet. VerbraucherInnen tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kundschaft muss für einen etwaigen Wertverlust der Ware aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf ein zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
5) Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht beim Rechnungskauf
(5.1) Ist die Kundschaft VerbraucherIn, behält die Campus Festival Konstanz gGmbH sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags vor. Bei personalisierten Tickets steht die Übertragung des sich aus den Tickets ergebenden Anspruchs unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar.
(5.2) Ist die Kundschaft nicht VerbraucherIn, mithin UnternehmerIn, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so behält die Campus Festival Konstanz gGmbH sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ausgleich aller noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der Kundschaft vor. Bei personalisierten Tickets gilt die Übertragung des sich aus dem Ticket ergebenden Anspruchs unter der Bedingung des Ausgleichs einer noch offenen Forderung aus der Geschäftsverbindung mit der Kundschaft. Die entsprechenden Sicherungsrechte sind auf Dritte übertragbar. UnternehmerIn ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(5.3) Ein Recht zur Aufrechnung und/oder zur Zurückbehaltung steht der Kundschaft nur zu mit Ansprüchen und/oder Rechten, die rechtskräftig festgestellt oder von der Campus Festival Konstanz gGmbH unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem hat die Kundschaft ein Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit ihr Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5.4) Befindet sich die Kundschaft gegenüber der Campus Festival Konstanz gGmbH mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden sämtliche bestehende Forderungen sofort fällig.
6) Haftungsbeschränkung, Ausschluss des Rücktritts bei bestimmten Pflichtverletzungen
(6.1) Die Campus Festival Konstanz gGmbH haftet in jedem Fall unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6.2) Des Weiteren haftet die Campus Festival Konstanz gGmbH, sofern und soweit sie eine Garantie abgegeben hat und diese Garantie verletzt wird.
(6.3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen / -ausschlüsse dieser Ziffer I 6) gelten auch für die Haftung der Campus Festival Konstanz gGmbH für ihre Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen der Campus Festival Konstanz gGmbH.
7) Verbot der Verwendung von Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen
Die Kundschaft darf Tickets für Gewinnspiele/Verlosungen nur mit Zustimmung der Campus Festival Konstanz gGmbH verwenden. Für jeden Fall des Verstoßes kann sie nach billigem Ermessen eine angemessene, von der Kundschaft zu entrichtende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auch der Höhe nach auf ihre Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe festsetzen. Im Falle eines Dauerverstoßes kann eine Vertragsstrafe wiederholt festgesetzt werden. Sonstige Ansprüche der Campus Festival Konstanz GmbH bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf einen etwaigen korrespondierenden Schadensersatzanspruch anzurechnen.
8) Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
(8.1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unabhängig von der vorstehenden Regelung zur Rechtswahl können sich VerbraucherInnen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, jedoch stets auf den Schutz der Bestimmungen berufen, von denen nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf; dies gilt nicht, soweit ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen wird, nach dem die den VerbraucherInnen geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich im Inland erbracht werden müssen.
(8.2) Alleiniger Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Konstanz, sofern die Kundschaft UnternehmerIn, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(8.3) Ist die Kundschaft Kauffrau/-mann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen mit Wohnsitz (z.B. Hauptsitz, Hauptverwaltung, Hauptniederlassung etc.) im Inland, so ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Konstanz. Soweit die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat und kein Verbraucher ist, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für derartige (sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende) Streitigkeiten ebenfalls Konstanz. Darüber hinaus ist Konstanz auch für alle anderen Fälle derartiger Streitigkeiten, in denen die Kundschaft ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand. Jedoch sind die vorstehenden Gerichtsstände nur insoweit ausschließlich, als nicht gesetzlich zwingend ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Die Campus Festival Konstanz gGmbH ist im Übrigen berechtigt, ihre Kundschaft in jedem Fall auch an deren allgemeinen Gerichtsstand oder an einem anderen national oder international gegebenen Gerichtsstand zu verklagen.
(8.4) Sofern die Kundschaft Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die Campus Festival Konstanz gGmbH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kundinnen / Kunden, die VerbraucherInnen sind, nicht teilnimmt.
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Teil II: Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen
1) Allgemeine Bestimmungen
2) Hausordnung Veranstaltungsgelände
3) Hausordnung Festivalgelände
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1) Allgemeine Bestimmungen
(1.1) Definition Veranstaltungs- und Festivalgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP-Bereich benutzt werden, und die nicht als offizielle Camping- oder Parkflächen genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.
Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken oder Camping genutzt werden. Die Bereiche, in denen die Festivalbändchen ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.
(1.2) Zutrittsberechtigungen
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist ab 16 Jahren gestattet. Unter 16 Jahren ist der Zutritt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person (i.d.R. eines Elternteiles) erlaubt. Bei Verletzung der Altersgrenze (z.B. durch Betrug) wird ein Hausverbot erteilt. Ein Anspruch auf Ersatz der Eintrittskarte besteht nicht.
Im Übrigen gelten für alle Veranstaltungen ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Verstößt ein Gast gegen die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmungen oder der Hausordnung für das Veranstaltungsgelände, so kann der Veranstalter den Gast dauerhaft von dem Betreten des Veranstaltungsgeländes ausschließen. In diesen Fällen erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.
(1.3) Die Haftung des Veranstalters (Campus Festival Konstanz gGmbH)
Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht
für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
in Fällen von (leichter oder einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen; sowie
für die leichte oder einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen leichter oder einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Gastes zuzurechnen sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiterschaft und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
(1.4) Absage / Abbruch / Verlegung der Veranstaltung
(1.4.i) Eine Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.
(1.4.ii) Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich dem Umfange nach auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber bzw. Gast einschließlich Reise und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziffer I.3. entsprechend.
Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Erwerber eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
(1.4.iii) Wird die Veranstaltung auf Grund eines Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund der Covid-19- Pandemie, insbesondere im Falle von Mutationen des Corona-Virus), ist das Recht der / des Ticketinhaberin / des Ticketinhabers bzw. Gastes, von dem Vertrag zurückzutreten oder sonst dessen Rückgängigmachung zu verlangen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen. Im Falle der Absage oder des Abbruchs hat der Veranstalter nach eigenem Ermessen das Recht, die Veranstaltung nachzuholen. Wird die Veranstaltung verschoben oder – im Falle der Absage oder des Abbruchs – nachgeholt, behalten die Tickets für die Veranstaltung ihre Gültigkeit. Die Ticketinhaberin bzw. der Gast kann jedoch die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte nach Maßgabe von Ziffer (I.4.ii) verlangen, wenn im Einzelfall die Verschiebung oder die Nachholung der Veranstaltung für ihn unzumutbar ist (z.B. wegen einer nachweislich bereits gebuchten Urlaubsreise an dem neuen Veranstaltungstermin).
Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches des Veranstalters liegt. Beispielsweise liegt höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen.
Von höherer Gewalt ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft der Veranstalter nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen der Kundschaft.
(1.4.iv) Wird die Veranstaltung durch den Veranstalter endgültig abgesagt (die Veranstaltung also final nicht nachgeholt oder verschoben), gleich ob diese endgültige Absage sofort oder später – insbesondere nach Prüfung des Veranstalters, ob die Veranstaltung nachgeholt und/oder verschoben werden kann – erfolgt, und hat der Veranstalter die Absage, den Abbruch bzw. den Umstand einer Verschiebung nach den Regelungen der Ziffer (1.4.iii) nicht zu vertreten, so erlischt ein Anspruch des Gastes auf (im Falle des Abbruchs nach Beginn: anteilige) Erstattung des Ticketpreises nach Ablauf von sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Kenntnis des Gastes von der endgültigen Absage und der Fälligkeit des Anspruches. Etwaige Versandkosten sowie Service- und Vorverkaufsgebühren werden, da es sich um den Ausgleich für erbrachte Leistungen und Aufwendungen handelt, nicht rückerstattet. Soweit ein (körperliches) Originalticket ausgegeben worden ist, erfolgt eine Erstattung nur gegen Vorlage des Originaltickets.
(1.4.v) Etwaige weitergehende gesetzliche Rechte des Veranstalters (wie z.B. aufgrund eines Gesetzes zur Abmilderung von Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht) bleiben in jedem Falle unberührt und gelten fort.
(1.4.vi) Wird die Veranstaltung aufgrund eines Umstandes, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen, nachdem Gäste die Campingfläche betreten haben, so haben die Gäste den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise nach vorheriger Aufforderung durch den Veranstalter vorzunehmen. Der Veranstalter wird hierzu den Gästen eine angemessene Frist setzen. Befinden sich nach Ablauf der von dem Veranstalter gesetzten Frist noch Gegenstände auf dem Campinggelände, so ist der Veranstalter berechtigt, diese zu entsorgen.
(1.5) Betreten und Verlassen des Festivalgeländes
Beim erstmaligen Betreten werden die Eintrittskarten komplett entwertet, dem Gast wird ein Festivalbändchen angelegt. Beim Wiederbetreten des Festival- und Veranstaltungsgeländes ist das unbeschädigte Armband mit Original-Verschluss vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.
(1.6) Sicherheitskontrollen
Beim Einlass auf das Festivalgelände sowie auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Das Mitbringen etlicher Gegenstände (z. B. Waffen, Drogen etc.) in die unterschiedlichen Bereiche des Festivals ist untersagt. Die jeweils gültige Liste aller verbotenen Gegenstände pro Bereich (Festivalgelände, Veranstaltungsgelände) ist auf der Internetseite des Festivals einsehbar (Rubrik „Info“ —> „Festival-ABC“ —> „No-Gos“). Ein Verstoß gegen das Mitbringen von einem oder mehreren Gegenständen dieser Liste kann dazu führen, dass der Veranstalter den Zutritt zu der Veranstaltung verweigert, sofern der Gast nicht bereit ist, den betreffenden Gegenstand oder die betreffenden Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, Gegenstände für den Gast zu verwahren. Es ist dem Gast untersagt, verbotene Gegenstände in den Schließfächern im Eingangsbereich des Veranstaltungsgeländes zu deponieren.
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, am Einlass Ausweiskontrollen durchzuführen, um das Lebensalter der Gäste zu überprüfen sowie auf dem gesamten Festivalgelände Gäste bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.
(1.7) Bild- und Tonaufzeichnungen
Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art, wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte, sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Gast den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Gast nicht bereit ist, die Geräte am Eingang abzugeben. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.
Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
(1.8) Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes, willigt der Gast unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie in deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet), ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Gast dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Gastes in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Gastes aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
(1.9) Ausschluss von Gästen
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Gast auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Gast von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter Gebrauch von seinem Ausschlussrecht, so verliert die Eintrittskarte bzw. das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
(1.10) Hör- und Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Gastes zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zu den Lautsprecher-Boxen oder jenseits von Absperrungen erfolgt auf eigene Gefahr des Gastes. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
(1.11) Umgang mit der Eintrittskarte
Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als zu dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist zum Einzug dieser Eintrittskarte ohne Erstattung des Eintrittspreises berechtigt.
Bei Verlust der Eintrittskarte oder des Festivalbändchens, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, erfolgt kein Ersatz und keine Erstattung des Eintrittspreises.
(1.12) Nutzung der Campingfläche
Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Das Campieren ist nur auf den ausgewiesenen Zelt- und Campingplätzen gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, beim Einlass nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig zu öffnen, sondern die Campingfläche bereichsweise nach Bedarf zu öffnen. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und der korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
Der offiziellen Internetseite der Veranstaltung kann entnommen werden, wie lange die Campingfläche geöffnet sein wird. Die Gäste haben bei Schließung der Campingfläche die von ihnen genutzte Fläche zu räumen. Befinden sich nach der Schließung der Campingfläche noch Gegenstände des Gastes auf der Campingfläche, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters Gegenstände, die sich nach Schließung der Campingfläche noch auf dieser befinden, aufzubewahren besteht nicht.
(1.13) Anreise der Gäste, Parken, Abschleppen, Zuteilung von Flächen
Der Gast ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Kfz auf eigene Gefahr. Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden; wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Auf den als Wohnmobilflächen ausgewiesenen Flächen ist das Übernachten in zugelassenen Wohnmobilen und sonstigen Schlafvehikeln erlaubt, nicht jedoch das Campen in Zelten jeglicher Art. Im Übrigen ist das Zelten auf den ausgewiesenen Parkflächen nicht gestattet.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungsdienstpersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesen- und/oder Ackerflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Jeder Gast ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Gastes, und zwar auch, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z. B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.
Es gelten jeweils ergänzend die auf der Internetseite des Festivals publizierten Park- bzw. Campinghinweise; den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.
(1.14) Programmänderungen
Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner KünstlerInnen/-gruppen um entsprechenden Ersatz. Ansprüche des Gastes wegen der Absage einzelner KünstlerInnen/-gruppen, auch der sog. Headliner, bestehen nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die Absage auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters beruht.
(1.15) Zutrittsbeschränkungen
Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Gästekapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
(1.16) Sperrung / Räumung von Flächen
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne, dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
(1.17) Witterungseinflüsse / Passende Kleidung und Schuhwerk
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Gäste die Veranstaltung jederzeit abzusagen. Es gilt dann die Regelung in Ziffer I.1.4.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass der Gast der Witterung angepasste Kleidung und passendes Schuhwerk mitzubringen hat. Die Veranstaltung findet auf Naturflächen statt, diese sind erfahrungsgemäß uneben. Ohne angemessenes Schuhwerk kann es zu Verletzungen kommen.
Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (s. Ziffer I.1.13).
(1.18) Verbot des gewerblichen Pfandsammelns / Verbot gewerblicher Verkaufsstellen
Das Einsammeln von Wertstoffen (z. B. Flaschen, Dosen oder anderen Gegenständen), die mit einem Pfand versehen sind zum Zwecke der Generierung von Einnahmen, ist auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände strengstens untersagt. Der Veranstalter behält sich vor Gäste, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, von der Veranstaltung auszuschließen und die gesammelten Wertstoffe zu konfiszieren.
Es ist strengstens untersagt ohne Zustimmung des Veranstalters, Verkaufsstellen auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände zu betreiben. Die Zustimmung des Veranstalters ist im Vorweg der Veranstaltung zu beantragen. Der Betrieb nicht genehmigter Verkaufsstellen kann zum sofortigen Ausschluss von dem Festival führen. Der Veranstalter behält sich zudem vor, die zum Kauf angebotene Ware zu konfiszieren.
(1.19) Aushänge / Anweisungen
Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Internetseite des Veranstalters/der Veranstaltung.
(1.20) Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitbeilegung
Es gelten die Vorgaben in Teil I.8. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Campus Festival Konstanz gGmbH.
Für Gäste, die VerbraucherInnen sind, wird vorsorglich nochmals auf Folgendes hingewiesen:
Sofern der Gast Tickets nicht über das Internet erworben hat, weist die Campus Festival Konstanz gGmbH darauf hin, dass sie an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren in Auseinandersetzungen mit Kundinnen / Kunden, die VerbraucherInnen sind, nicht teilnimmt. VerbraucherInnen sind alle natürlichen Personen, die Tickets zu Zwecken erwerben, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
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2) Hausordnung Veranstaltungsgelände
(2.1) Definition Veranstaltungsgelände
Veranstaltungsgelände sind die Flächen, die für die Durchführung des offiziellen Bühnenprogramms genutzt werden, sowie daran angrenzende Flächen, die z. B. für den VIP- Bereich und nicht für Camping oder Parken genutzt werden. Die Flächen sind mit einem Zaun umfriedet.
(2.2) Geltung der Hausordnung Veranstaltungsgelände
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes unterwirft sich der Gast dieser Hausordnung in Ziffer II.2. Soweit bestimmte Regelungen der Hausordnung auch für das Festivalgelände gelten, wird dies in den jeweiligen Regelungen explizit angesprochen.
(2.3) Ordnungsdienst
Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist jederzeit Folge zu leisten.
(2.4) Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen erlaubt. Dieses Festivalbändchen erhält der Gast beim erstmaligen Betreten des Festivalgeländes. Die Eintrittskarte wird dabei entwertet.
(2.5) Kein Eintritt für auffällige Gäste
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Gäste haben keinen Anspruch auf Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände. Der Einschätzung und den Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
(2.6) Sicherheitskontrollen / Verbotene und erlaubte Gegenstände
Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Gegenstände.
Die vollständigen Listen erlaubter sowie unerlaubter Gegenstände auf dem Veranstaltungsgelände sind in aktueller Gültigkeit auf der Internetseite des Festivals einsehbar (Rubrik „Info“ —> „Festival-ABC“ —> „Erlaubte Gegenstände“ bzw. „No-Gos / Verbotene Gegenstände“).
Das Mitführen der auf der Internetseite des Festivals genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung des Gastes und zum Ausschluss des Gastes von der Veranstaltung führen. Führt ein Gast auf dem Veranstaltungsgelände verbotene Gegenstände bei sich, so behält sich der Veranstalter vor, den Gast bei der Polizei anzuzeigen.
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände einen Gast bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen.
Auf dem Festival- und Veranstaltungsgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen. Es ist nicht gestattet, eigene Getränke auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. In welcher Form und Größenordnung die Mitnahme von Trinkbehältnissen vom Campingbereich auf das Veranstaltungsgelände gestattet ist, wird rechtzeitig vor der Veranstaltung auf der Internetseite des Festivals bekannt gegeben.
(2.7) Fluchtwege
Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
(2.8) Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände ist nicht erlaubt. Therapietiere (z.B. Blindenhunde) stellen hiervon eine Ausnahme dar. Sie sind jedoch im Voraus anzumelden unter info@campusfestival-kn.de.
(2.9) Umgang mit Abfällen
Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Mülltonnen und -container zu entsorgen.
(2.10) Geltung des Jugendschutzes
Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
(2.11) Nutzung der Toiletten
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet. Verstößt ein Gast gegen diese Vorgabe, kann dieser Verstoß vom Ordnungsdienst geahndet werden (siehe hierzu Ziffer II.1.2).
(2.12) Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
(2.13) Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten von Wallanlagen, das Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten, Mülltonnen, Müllcontainer und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und dem Festivalgelände ist verboten. Verstößt ein Gast gegen diese Vorgabe, kann der Verstoß vom Ordnungsdienst geahndet werden (siehe hierzu Ziffer II.1.2).
(2.14) Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
(2.15) Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.
(2.16) Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Sollte es zu einem Ausschluss von der Veranstaltung kommen (die Entscheidung dazu obliegt dem zuständigen Ordnungsdienst), verliert die Eintrittskarte oder das Festivalbändchen die Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
(2.17) Verbot der Gefährdung anderer Gäste
Jede Gefährdung anderer Gäste – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen (siehe hierzu Ziffer II.1.2). Beim Abbrennen von Feuerwerkskörper wird Anzeige erstattet.
(2.18) Präventionsmaßnahmen
Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstands- gebote, Mundschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Beispielsweise kann der Veranstalter auch Gäste, bei denen eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt wird und / oder Gäste, die sich weigern, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, von der Veranstaltung ausschließen. Die Gäste haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
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3. Hausordnung Festivalgelände
(3.1) Definition Festivalgelände
Das Festivalgelände umfasst alle Flächen (einschließlich der auf ihnen befindlichen Wege), die für das Parken oder Camping genutzt werden. Die Bereiche, in denen die Armbänder ausgegeben werden, sind ebenfalls Teil des Festivalgeländes.
(3.2) Geltung der Hausordnung Festivalgelände
Mit Betreten eines des Festivalgeländes unterwirft sich der Gast dieser Hausordnung Festivalgelände in Ziffer II.3.
(3.3) Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitsdiensten
Den Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten; ihre Anordnungen gelten ergänzend zu diesen Regelungen.
(3.4) Geltung der Straßenverkehrsordnung / Nutzung der Parkbereiche
Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Festivalgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t (inkl. Kfz-Anhänger) abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und Pkw-Busse dar, die auf den gesondert ausgewiesenen Flächen gegen zusätzliche Gebühr abgestellt werden dürfen. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Feuerwehrzufahrten abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt die verursachende Person.
Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Gästen von dem Ordnungsdienstpersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen, wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (siehe hierzu Ziffer II.2.13 und 17).
(3.5) Erlöschen der Parkberechtigung
Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.
(3.6) Verbot des Wildcampens
Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt. Die Gäste dürfen nur die durch den Veranstalter ausgewiesenen Campingflächen benutzen.
(3.7) Keine Bewachung der Parkplätze
Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.
(3.8) Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die der nutzenden Person und dem Gast durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 8 unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer II.1.3 (Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3.9) Zulässige Stellfläche pro Person
Pro Person kann maximal eine für die jeweilige Fahrzeugkategorie vorgesehene Stellfläche in Anspruch genommen werden. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Stellfläche besteht nicht.
(3.10) Betreten des Campingbereichs
Das Betreten eines Campingbereiches ist nur mit einem angelegten, unbeschädigtem Festivalbändchen oder gültigem Festival Pass erlaubt.
(3.11) Gepäcktransport
Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen, Sackkarren oder Schiebrollbügelwagen vom Park- in den Campingbereich transportiert werden. Die Mitnahme von Kfz-Anhängern auf die Campingplätze ist nicht gestattet.
(3.12) Durchsuchung auf verbotene Gegenstände
Beim Betreten eines Campingbereichs erfolgt eine stichprobenartige Überprüfung und Durchsuchung von Personen und ihres mitgeführten Gepäcks auf verbotene Gegenstände.
Der Veranstalter bzw. der von dem Veranstalter eingesetzte Ordnungsdienst ist berechtigt, auf dem gesamten Festivalgelände Gäste bei begründetem Verdacht auf das Mitführen unerlaubter Gegenstände zu untersuchen (siehe hierzu auch Ziffern II.1.6 und II.2.6).
(3.13) Erlaubte und verbotene Gegenstände
Die Liste der auf dem Festivalgelände erlaubten sowie verbotenen Gegenstände findet man auf der Internetseite des Festivals (Rubrik „Info“ —> „Festival-ABC“ —> „Erlaubte Gegenstände“ bzw. „No-Gos / Verbotene Gegenstände“).
Das Mitführen verbotener Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Gastes von der Veranstaltung führen.
Ein Anspruch auf Wiedereinlass und/oder Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht. Mitgeführte verbotene Gegenstände werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.
(3.14) Naturflächen / Naturschutzgebiet
Das Festivalgelände befindet sich auf oder in der Nähe von mehreren geschützten Naturflächen. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen, sich in den Naturschutzgebieten aufzuhalten oder diese zu verunreinigen oder zu zerstören.
(3.15) Betrieb von Tonanlagen
Der Betrieb von Tonanlagen auf Campingplätzen ist während der Tageszeit gestattet; zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die maximale Lautstärke kann von dem Ordnungsdienst aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während den Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Tonanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet.
Als Tageszeit gilt im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und 2.00 Uhr nachts. Der Zeitraum zwischen 2.00 Uhr und 8.00 Uhr ist Nachtzeit.
(3.16) Verbot von Abgrenzungen / Löchern
Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Camping- oder Parkflächen gegraben werden.
(3.17) Rettungswege
Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege. Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten. Die Markierungen dürfen nicht verändert oder entfernt werden.
(3.18) Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren auf dem Veranstaltungs- und dem Festivalgelände ist nicht erlaubt. Therapietiere (z.B. Blindenhunde) stellen hiervon eine Ausnahme dar. Sie sind jedoch im Voraus anzumelden unter info@campusfestival-kn.de.
(3.19) Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer
Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur Gaskartuschen (Stech- und Ventilkartuschen) bis maximal 450g Füllgewicht verwendet werden.
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
(3.20) Grillen
Grillen ist zulässig mit Einweg- und Drei-Bein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten strengstens untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten oder in glühendem Zustand in den Mülleimern oder -containern zu deponieren oder zu entsorgen.
(3.21) Müllentsorgung
An den Ausgabestellen für die Festivalbänder erhalten die Gäste nach Anlegen des Festivalbändchens einen Müllsack. Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden (solange der Vorrat reicht) zusätzliche Mülltüten kostenlos von dem Ordnungsdienstpersonal verteilt.
(3.22) Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
Urinieren und/oder defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.
Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
(3.23) Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
(3.24) Unberechtigter Zutritt
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
(3.25) Gebot der Rücksichtnahme
Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalgästen zu üben.
(3.26) Rauchverbot
Das Rauchen in Waldgebieten und in geschlossenen Gebäuden und Zelten ist nicht gestattet.
(3.27) Ausschluss von der Veranstaltung
Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.
(3.28) Abreise / Abschleppen
Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen.
Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum Campingschluss (Tag und Uhrzeit sind auf der Internetseite des Festivals ersichtlich) erfolgen; dann schließen alle Campingflächen. Befinden sich nach der Schließung der Campingflächen noch Gegenstände von Gästen auf den Campingflächen, so ist der Veranstalter berechtigt, diese Gegenstände zu entsorgen. Eine Verpflichtung des Veranstalters zur Verwahrung der Gegenstände besteht nicht.
Wird die Durchführung der Veranstaltung unmöglich, so gilt die Regelung in Ziffer II.1.4. Die Gäste müssen dann den Abbau, die Reinigung des eigenen Platzes, die Müllentsorgung und die Abreise innerhalb der von dem Veranstalter nach Abbruch der Veranstaltung gesetzten Frist vornehmen.
Der Veranstalter weist weiter darauf hin, dass die Befahrbarkeit, der für die Nutzung durch Fahrzeuge vorgesehenen Flächen, wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein kann (siehe hierzu Ziffern II.1.13 und 17).
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte und bietet selbst keinen Abschleppservice an. Jeder Gast ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Die Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Gastes, und zwar auch dann, wenn der Veranstalter den Kontakt hergestellt hat. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z.B. Traktoren) zu Schäden an dem abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.
(3.29) Präventionsmaßnahmen
Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen (z.B. Abstandsgebote, Mundschutz zur Infektionsvorsorge etc.). Beispielsweise kann der Veranstalter auch Gäste, bei denen eine erhöhte Körpertemperatur festgestellt wird und/oder Gäste, die sich weigern, ihre Körpertemperatur messen zu lassen, von der Anwesenheit auf dem Gelände ausschließen. Die Gäste haben diesen Anordnungen sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten.
(3.30) Sonstige Anweisungen / Hinweise
Ergänzend zur Hausordnung Festivalgelände gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungsdienstpersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Internetseite des Festivals.
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Stand: August 2020